Maklercourtage bei Immobilien
Die Maklercourtage wird häufig auch als Maklerprovision oder als Vermittlungsprovision bezeichnet. Die Maklercourtage kann der Makler für die Vermittlung einer Immobilie verlangen. In Deutschland ist es so, dass die Maklercourtage in aller Regel nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer einer Immobilie an den Makler gezahlt werden muss. Die Höhe der Maklercourtage wird zwischen dem Käufer und dem Immobilienmakler frei vereinbart. In der Regel liegt diese Vermittlungsprovision bei drei bis sechs Prozent des Immobilienpreises zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Allerdings muss sich die Maklercourtage bei der Vermittlung von Mietraum an einen gesetzlichen Rahmen halten. So darf in diesem Fall die Provision nicht den Betrag von zwei Monatsmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer übersteigen. Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien ist der Immobilienmakler, bei der Festsetzung der Maklercourtage, nicht an diese gesetzliche Rahmenbedingungen gebunden.
Die Maklercourtage kann anhand der Außenprovision bzw. anhand der Innenprovision berechnet werden, oder sich auch aus beiden Provisionsarten zusammensetzen. Die Außenprovision ist eine nach außen offene Provision und wird mit einem Prozentsatz anhand des Kaufpreises ermittelt.
Die Innenprovision wird nicht für den Mieter oder den Käufer der Immobilie ersichtlich ausgewiesen. Diese Provision wird von dem Auftraggeber bezahlt und wird so in den Verkaufspreis mit eingerechnet. Aber auch bei der Innenprovision ist es für den Makler nicht zulässig, dass dieser den Verkaufspreis mit dem Vermerk 'ohne Vermittlungsprovision' kennzeichnet.
Zudem gibt es auch die Möglichkeit einer Doppelprovision. Bei dieser Provision wird der Makler eine Außenprovision und eine Innenprovision berechnen und somit beiden Parteien eine Maklercourtage in Rechnung stellen. Diese Art der Provision ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Makler im Sinne beider beteiligten Parteien handelt und die Interessen dieser beiden Parteien gleichermaßen wahrt.
Sollte die Höhe der Maklercourtage für die Vermittlungsleistungen des Maklers nicht vereinbart worden sein, so ist der Makler berechtigt, dem Auftragnehmer eine regional übliche Maklercourtage in Rechnung zu stellen. Diese regional übliche Courtage lässt sich bei den regionalen Handelskammern und Maklerverbänden erfragen. Der Makler hat Anspruch auf die Maklercourtage, sobald ein gültiger Hauptvertrag geschlossen wurde.
Sollte dieser Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder angefochten werden, so kann der Provisionsanspruch des Maklers in einigen Fällen entfallen. Dies trifft zum Beispiel bei einer rechtswirksamen Anfechtung des Vertrages zu, wenn eine Partei ein gesetzliches Rücktrittsrecht in Anspruch nimmt oder auch wenn der Vertragsinhalt gegen ein Gesetz oder gegen die Sitten verstößt. In diesem Fall kann der Provisionsanspruch auch rückwirkend entfallen.
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