Erbpacht bei Grundstücken
Wenn von der Erbpacht die Rede ist, ist im Allgemeinen das Erbbaurecht gemeint, welches dem Erbpachtnehmer erlaubt, auf einem fremden Grundstück eine Immobilie zu errichten und die Immobilie zu unterhalten. Im rechtlichen Sinne bezieht sich die Erbpacht jedoch auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und es wird mit dem Begriff der Erbpacht zumeist das Erbbaurecht tituliert.
Zudem wird diese Pacht auch häufig als Meierrecht, Leihe oder Erbleihe bezeichnet. Das Erbbaurecht wird in dem 'Gesetz über das Erbbaurecht' aus dem Jahre 1919 geregelt. Zudem wurde die ehemalige Erbbaurechtsverordnung in das Erbbaurechtsgesetz umbenannt. Inhaltliche Änderungen wurde mit dieser Namensänderung jedoch nicht vorgenommen. Wird ein Vertrag über eine Pacht geschlossen, so wird dieses in dem Grundstückgrundbuch eingetragen. Zudem findet auch ein Eintrag in dem so genannten Erbbaugrundbuch statt. In diesem Erbbaugrundbuch wird auch Bezug genommen, auf den zwischen dem Pächter und dem Pachtnehmer geschlossenen Erbbaurechtsvertrag.
Für die Nutzung des Grundstückes muss der Pächter des Grundstücks an den Grundstückseigentümer einen Pachtzins zahlen. Dieser Pachtzins wird in aller Regel dynamisch eingerichtet, um auch bei langen Laufzeiten die Inflation mit einzubeziehen. So muss der Pächter eines Grundstückes in den Abständen von etwa drei bis fünf Jahren mit einer Zinsanpassung rechnen. Zumeist stellt diese Zinsanpassung aufgrund der Inflationsrate keine Minderung der Mietpacht dar.
Als Pachtgeber treten zumeist Kommunen, Stiftungen, Unternehmen oder Kirchen auf. Wenn eine Kirche der Eigentümer eines Grundstück ist, so zahlt der Pächter anstelle einer Erbpacht bzw. eines Erbbauzinses einen Erbzins an die Kirche. Der Pachtnehmer erhält mit dem Pachtvertrag das so genannte grundstücksgleiche Recht und kann während der gesamten Laufzeit des Pachtvertrag wie ein Eigentümer baulich über das Grundstück verfügen.
Während der laufenden Erbpacht ist der Erbpachtnehmer auch der Eigentümer der Immobilie. In der Regel werden diese Verträge zur Erbpacht für 75 bis 99 Jahre geschlossen. Der vereinbarte Zinssatz liegt dabei meist zwischen 3% bis 5%. Die Festlegung dieses Zinssatzes wird meistens an den Lebenshaltungskosten-Index des Statistischen Bundesamtes angepasst. Erlischt der Vertrag zur Erbpacht, wird jedoch der Erbpachtgeber zum Eigentümer der Immobilie, welches sich zum Zeitpunkt des Pachtendes auf dem Grundstück befindet. Das Pachtrecht hat für den Pachtgeber den Vorteil, das die Finanzierung eines Baugrundes so günstiger gestaltet werden kann. Dadurch kann sich zum Beispiel eine junge Familie ein Baugrundstück günstig finanzieren.
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