Zwangsversteigerung von Immobilien

· Zwangsversteigerung von Immobilien

Die Zwangsversteigerung stellt ein Vollstreckungsverfahren dar. Durch dieses Verfahren kann ein rechtlicher Anspruch gegen den Schuldner, unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel, durchgesetzt werden. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung wird in der ZVG geregelt, dieses ist das Gesetz der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

Die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes stammt vom 24. März 1897 und am 1. Januar 1900 trat es in Kraft. Neben der Zwangsversteigerung gibt es noch eine gesonderte Form der Teilversteigerung. Im Gegensatz zu der Zwangsverwaltung wird bei der Zwangsversteigerung das Vermögen des Schuldners verwertet, um den Gläubiger so aus der Verwertungsmasse zu bezahlen. Vollstreckt werden kann bei dem Schuldner aus dem unbeweglichen Vermögen des Schuldners. Als unbewegliches Vermögen gelten zum Beispiel Immobilien oder Grundstücke, wie Eigentumswohnungen, Bürogebäude, Fabrikgelände, Eigentumshäuser oder auch Erbbaurechte.

Sollte der Schuldner im Besitz von großen Verkehrsmitteln, wie im Besitz von Schiffen oder Flugzeugen sein, so werden diese genauso wie das unbewegliche Vermögen behandelt. Durch die Zwangsvollstreckung wird eine Verwertung der Substanz durchgeführt. Die Maßnahme zur Zwangsvollstreckung wird von dem örtlich zuständigen Amtsgericht durchgeführt, welches die Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht vollzieht. Es sei denn, es handelt sich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines Flugzeuges. Diese Maßnahme zur Zwangsvollstreckung würde vom Amtsgericht in Braunschweig durchgeführt werden, da in Braunschweig der Sitz des Luftfahrtbundesamtes ist.

Die Zwangsversteigerung muss von dem jeweiligen Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Von dem zuständigen Rechtspfleger wird überprüft, ob der Antrag den formalen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag zur Zwangsvollstreckung muss einen Vollstreckungstitel, eine Vollstreckungsklausel und zudem die Zustellung des Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsklausel enthalten. Werden alle Unterlagen des Antrages zur Zwangsvollstreckung ordnungsgemäß eingereicht, wird das Gericht den Beschluss über die Anordnung des Vollstreckungsverfahrens dem Gläubiger und an den Schuldner zusenden. Sobald der Schuldner diese Anordnung erhalten hat, hat dieser zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren einzulegen bzw. einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Damit kann der Gläubiger einen Einstellung von sechs Monaten erwirken, wenn dieser nachweisen kann, dass er die Schuld innerhalb dieser Frist zurückzahlen kann.

Wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt, so besteht der Versteigerungstermin aus der Bekanntmachung, der Versteigerungszeit und der Gerichtsentscheidung. Wird bei dem Versteigerungstermin einem Bieter ein Zuschlag erteilt, so ist dieser sofort mit der Verkündung der Zuschlagserteilung der Eigentümer der versteigerten Immobilie, des Grundstücks oder eines anderen Versteigerungsobjektes.