Bausparen Wohnungsbauprämie

· Bausparen Wohnungsbauprämie

Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine Art von Geschenk des Staates, welches man unter bestimmten Bedingungen erhalten kann. Die fachlich korrekte Definition der Wohnungsbauprämie lautet staatliche Subvention für die Förderung des privaten Wohnungsbaus.

Der Staat möchte also den Anreiz für die Bürger durch die Wohnungsbauprämie erhöhen, sich ein Eigenheim zuzulegen. Die bereits im Jahre 1952 eingeführte Wohnungsbauprämie ist im Wohnungsbau-Prämiengesetz geregelt. In diesem Gesetz ist auch geregelt, wer grundsätzlich zunächst einmal einen Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben kann, nämlich alle Personen ab Erreichen des 16. Lebensjahres, die zudem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Vollwaisen haben sogar unabhängig vom Alter Anspruch auf die Prämie. Zu diesem generellen Anspruch müssen aber zudem noch zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit man die Prämie dann tatsächlich auch erhalten kann.

Die erster Voraussetzung besteht darin, dass man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze liegt derzeit (Stand 2009) bei einem Jahreseinkommen von 25.600 Euro für alleinstehende Personen und bei dem doppelten Betrag (51.200 Euro) für Verheiratete. Nur wer innerhalb dieser Grenze bleibt, kann die Wohnungsbauprämie auch erhalten. Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass man so genannte prämienbegünstigte Aufwendungen hat. In den Bereich der Aufwendungen, die dann letztendlich durch die Wohnungsbauprämie gefördert werden können, zählen zum Beispiel Einzahlungen in einen Bausparvertrag, Erwerb von Anteilen einer Wohnungsbaugesellschaft (Genossenschaftsanteile) oder auch Beiträge zu sonstigen Formen von Sparverträgen, wobei die eingezahlten Beiträge dann später zum Bau oder Erwerb einer selbst genutzten Immobilie dienen müssen.

Wenn man alle angesprochenen Voraussetzungen erfüllt, kann man die Wohnungsbauprämie erfolgreich beantragen. Die Höhe der Wohnungsbauprämie ist davon abhängig, wie hoch die jährlichen Aufwendungen in Form der Beiträge für die genannten Sparformen sind. Zunächst einmal beträgt die Wohnungsbauprämie 8,80 Prozent der Aufwendungen, allerdings bekommt man diese 8,8 Prozent maximal auf eine Jahressumme von 512 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.024 Euro (Verheiratete). Zudem müssen die Aufwendungen jährlich mindestens 50 Euro betragen.

Somit ergibt sich dann also eine maximal mögliche Wohnungsbauprämie von jährlich 45,06 Euro bei Alleinstehenden und 90,11 Euro (wegen Rundung nicht 90,12 Euro) bei Verheirateten. Nimmt man eine vorzeitige Verfügung von Sparverträgen, die durch die Wohnungsbauprämie gefördert wurden vor, so ist die Prämie zurückzuzahlen. Die so genannte Sperrfrist beträgt sieben Jahre. Prämienunschädlich ist eine Verfügung allerdings dann, wenn die ausgezahlte Summe sofort für den Wohnungsbau verendet wird oder bei einer Abtretung der Erwerber sie Summe ebenfalls für den Wohnungsbau verwendet.

Finanzierungs-Tipps im Kreditbereich:

Kredittest und Kreditangebote im Vergleich